Artikel 85a VO (EU) 2020/692

Untersuchung von Sendungen von Zuchtmaterial vor dem Versand in die Union

Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen einer Sichtkontrolle und einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder der Zone derselben innerhalb eines Zeitraums von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union wie folgt durchgeführt wurden:

a)
eine Sichtkontrolle des Transportbehälters/Containers, um die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 84 zu überprüfen;
b)
eine Dokumentenprüfung der vom Stationstierarzt bzw. vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit übermittelten Daten, um sicherzustellen, dass

i)
die zu bescheinigenden Informationen durch die gemäß den folgenden Bestimmungen geführten Aufzeichnungen untermauert werden:

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 und

Artikel 8 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung;

ii)
die gemäß Artikel 83 Buchstabe a auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung der Nummer entspricht, die in der Veterinärbescheinigung sowie auf dem Transportbehälter/Container angegeben ist, in dem das Material transportiert wird;
iii)
die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Teil III Titel 1 erfüllt sind.

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