Artikel 86 VO (EU) 2020/692

Herkunftsbetrieb der Spenderrinder

Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die aus Betrieben kommen, die den folgenden Anforderungen entsprechen, und diese Tiere davor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten wurden:

a)
Sie erfüllen die in Artikel 23 festgelegten Anforderungen;
b)
im Fall von Spendertieren für Samen waren sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung frei von den folgenden Seuchen:

i)
Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis);
ii)
Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;
iii)
Enzootische Leukose der Rinder;
iv)
infektiöse Bovine Rhinotracheitis/infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis.

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