Artikel 82 VO (EU) 2020/692
Zuchtmaterialbetriebe
(1) Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben stammt, die von den zuständigen Behörden gelisteter Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben gelistet sind.
(2) Sendungen von Zuchtmaterial dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gemäß Absatz 1 stammen, die den folgenden Anforderungen nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen:
- a)
- Teil 1 des genannten Anhangs in Bezug auf Besamungsstationen;
- b)
- Teil 2 des genannten Anhangs in Bezug auf Embryo-Entnahmeeinheiten;
- c)
- Teil 3 des genannten Anhangs in Bezug auf Embryo-Erzeugungseinheiten;
- d)
- Teil 4 des genannten Anhangs in Bezug auf Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe;
- e)
- Teil 5 des genannten Anhangs in Bezug auf Zuchtmaterialdepots.
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