Artikel 22 VO (EU) 2020/692
Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder Zone derselben, aus der die Huftiere stammen
(1) Sendungen von anderen Huftieren als Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die während des in der Tabelle in Anhang IV Teil A Nummer 1 angegebenen Zeitraums frei von den in dieser Tabelle aufgeführten Seuchen der Kategorie A ist.
(2) Sendungen von Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen,
- a)
- das bzw. die während des in der Tabelle in Anhang IV Teil A Nummer 2 angegebenen Zeitraums frei von den in dieser Tabelle aufgeführten gelisteten Seuchen ist;
- b)
- in dem bzw. der während des in der Tabelle in Anhang IV Teil A Nummer 3 angegebenen Zeitraums keine gelisteten Seuchen gemäß dieser Tabelle gemeldet wurden.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume können für die in Anhang IV Teil B aufgeführten Seuchen unter den dort genannten spezifischen Bedingungen verkürzt werden.
(4) Sendungen von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, in dem bzw. in der keine Impfungen gegen die in Anhang IV Teil C aufgeführten Seuchen der Kategorie A nach Maßgabe der Bedingungen durchgeführt wurden, die dargelegt sind in:
- a)
- Anhang IV Nummer 1 (für andere Huftiere als Equiden);
- b)
- Anhang IV Nummer 2 (für Equiden).
(5) Was die Infektion mit Mycobacterium tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) betrifft, so dürfen Sendungen von Rindern nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung entweder
- a)
-
aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die ohne Impfung frei von dieser Seuche ist;
oder
- b)
- die in Anhang V Nummer 1 dargelegten Anforderungen erfüllen.
(6) Was die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis betrifft, so dürfen Sendungen von Rindern, Schafen und Ziegen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung entweder
- a)
-
aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die ohne Impfung frei von dieser Seuche ist;
oder
- b)
- die in Anhang V Nummer 2 dargelegten Anforderungen erfüllen.
(7) Was die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit betrifft (Serotypen 1-24), so dürfen Sendungen von Huftieren gelisteter Arten nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung entweder
- a)
- aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die während eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union frei von dieser Seuche war; oder
- b)
- eine der spezifischen Bedingungen gemäß Anhang VI Teil A erfüllen.
(8) In Bezug auf die Enzootische Leukose der Rinder dürfen Sendungen von Rindern nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere entweder
- a)
-
aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die frei von dieser Seuche ist;
oder
- b)
- die spezifischen Bedingungen gemäß Anhang VI Teil B erfüllen.
(9) Sendungen von Huftieren, die für den Eingang in Mitgliedstaaten oder Zonen derselben mit dem Status „seuchenfrei” oder mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die in Anhang VII genannten Seuchen der Kategorie C, für welche die betreffenden Huftierarten gelistet sind, bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung
- a)
-
aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die im Hinblick auf die betreffenden Arten frei von diesen Seuchen ist;
oder
- b)
- die jeweiligen zusätzlichen Anforderungen gemäß dem genannten Anhang erfüllen.
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