Artikel 21 VO (EU) 2020/692

Identifizierung von Huftieren

(1) Sendungen von anderen Huftieren als Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet wurden, das sichtbar, lesbar und unauslöschlich folgende Angaben enthält:

a)
den Identifizierungscode des Tieres, mit dem das Tier eindeutig mit der begleitenden Veterinärbescheinigung verknüpft wird;
b)
den zweibuchstabigen Ländercode des Ausfuhrlandes gemäß der Norm ISO 3166.

(2) Sendungen von Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb einzeln durch mindestens eine der folgenden Methoden gekennzeichnet wurden:

a)
einen injizierbaren Transponder oder eine Ohrmarke, der bzw. die sichtbar, lesbar und unauslöschlich folgende Angaben enthält:

i)
den Identifizierungscode des Tieres, mit dem das Tier eindeutig mit der begleitenden Veterinärbescheinigung verknüpft wird;
ii)
den zweibuchstabigen alphanumerischen oder den dreistelligen numerischen Ländercode des Ausfuhrlandes gemäß ISO 3166;

b)
bei anderen Equiden als zur Schlachtung bestimmten Equiden ein spätestens zum Zeitpunkt der Bescheinigung für den Eingang in die Union ausgestelltes Identifizierungsdokument, in dem

i)
die Tiere beschrieben und abgebildet sind, einschließlich der alternativen Methoden zur Identifizierung, um eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem Tier und dem begleitenden Identifizierungsdokument herzustellen;
ii)
Informationen über den individuellen Code enthalten sind, die von einem implantierten injizierbaren Transponder emittiert werden, wenn dieser Code nicht den Spezifikationen gemäß Buchstabe a entspricht.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann Sendungen mit Huftieren, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind, der Eingang in die Union gestattet werden, wenn diese Tiere einzeln durch einen injizierbaren Transponder oder eine alternative Methode zur Identifizierung gekennzeichnet sind, durch die eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem Tier und den sie bei der Einfuhr begleitenden Dokumenten sichergestellt wird.

(4) Bei Huftieren mit einem elektronischen Kennzeichen, das nicht den Normen ISO 11784 und ISO 11785 entspricht, stellt der für den Eingang der betreffenden Sendungen von Huftieren in die Union verantwortliche Unternehmer ein Lesegerät zur Verfügung, das zu jeder Zeit die Überprüfung der Identifizierung des Tieres ermöglicht.

(5) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann der Code des Ausfuhrlandes gemäß Absatz 1 Buchstabe b auf Antrag eines Ursprungsdrittlands oder -gebiets bei der Kommission und mit deren Zustimmung durch einen anderen zweibuchstabigen Code ersetzt werden.

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