Artikel 20 VO (EU) 2020/692
Versand von Huftieren in die Union
(1) Sendungen von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn ihr Versandt direkt vom Herkunftsbetrieb in die Union erfolgt ist, ohne dass sie durch andere Betriebe durchgeführt wurden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sendungen von Huftieren aus mehr als einem Herkunftsbetrieb in die Union verbracht werden, wenn für die Tiere der Sendung in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben unter Einhaltung der nachstehenden Voraussetzungen ein einziger Auftrieb durchgeführt wurde:
- a)
-
Die Huftiere gehören einer der folgenden Arten und Kategorien an:
- i)
-
Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus oder Sus scrofa;
oder
- ii)
- zur Schlachtung bestimmte Equidae;
- b)
-
der Auftrieb wurde in einem Betrieb durchgeführt,
- i)
- der im Einklang mit Anforderungen, die mindestens ebenso streng sind wie die Anforderungen in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission(1), von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets für die Durchführung von Auftrieben von Huftieren zugelassen ist;
- ii)
- der von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -drittlandsgebiets für diesen Zweck gelistet ist, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;
- iii)
-
in dem aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben geführt und für mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden:
- —
-
Herkunft der Tiere;
- —
-
Datum der Ankunft in der Sammelstelle und Datum des Versands von der Sammelstelle;
- —
-
Identifizierungscode der Tiere;
- —
-
Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs der Tiere;
- —
-
Registrierungsnummer der Transportunternehmer und der für die Zustellung bzw. die Abholung von Sendungen von Huftieren zur bzw. von der Sammelstelle verwendeten Transportmittel;
- iv)
- der die Anforderungen gemäß Artikel 8 und Artikel 23 Absatz 1 erfüllt;
- c)
- der Auftrieb an der Sammelstelle dauerte nicht länger als 6 Tage; dieser Zeitraum gilt als Teil des Zeitrahmens für die Probenahme zur Untersuchung vor dem Versand in die Union, wenn eine solche Probenahme gemäß der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben ist;
- d)
- die Huftiere sind innerhalb von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt des Versands aus dem Herkunftsbetrieb in der Union angekommen.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).
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