Artikel 19 VO (EU) 2020/692

Verbringung und Handhabung von Landtieren nach Eingang in die Union

(1) Nach ihrem Eingang in die Union werden Sendungen von Landtieren auf direktem Weg und unverzüglich entweder:

a)
in den Bestimmungsbetrieb in der Union transportiert, wo die Tiere zumindest für den in den einschlägigen Artikeln in den Teilen II bis V festgelegten Zeitraum verbleiben; oder
b)
sofern sie zur Schlachtung bestimmt sind, zum Bestimmungsschlachthof in der Union transportiert, wo sie innerhalb von 5 Tagen ab dem Datum ihrer Ankunft in der Union geschlachtet werden müssen.

(2) Für Sendungen von Landtieren aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, die für einen Schlachthof, einen zugelassenen Quarantänebetrieb oder einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, wird der Transport zum und die Ankunft am Bestimmungsort gemäß den Artikeln 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission(1) überwacht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Eingang registrierter Equiden aus Drittländern in die Union und für den erneuten Eingang registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Hunden, Katzen und Frettchen, die als Heimtiere in Haushalten gehalten werden, aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat, wenn solche Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken nicht gemäß den Bedingungen des Artikels 245 Absatz 2 oder des Artikels 246 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt werden können.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission vom 24. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Bedingungen für die Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen mit bestimmten Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union (ABl. L 255 vom 4.10.2019, S. 1).

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