Artikel 18 VO (EU) 2020/692

Anforderungen an Transportbehälter/Container, in denen Landtiere in die Union transportiert werden

Sendungen von gehaltenen Landtieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Transportbehälter/Container, in denen die Tiere im Transportmittel in die Union transportiert werden,

a)
den Anforderungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a entsprechen;
b)
ausschließlich Tiere derselben Art und Kategorie enthalten, die aus demselben Betrieb kommen;
c)
entweder

i)
als unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter nach der ersten Verwendung vernichtet werden;

oder

ii)
vor dem Verladen von Tieren, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, gereinigt und desinfiziert und getrocknet bzw. trocknen gelassen werden.

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