Artikel 18 VO (EU) 2020/692
Anforderungen an Transportbehälter/Container, in denen Landtiere in die Union transportiert werden
Sendungen von gehaltenen Landtieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Transportbehälter/Container, in denen die Tiere im Transportmittel in die Union transportiert werden,
- a)
- den Anforderungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a entsprechen;
- b)
- ausschließlich Tiere derselben Art und Kategorie enthalten, die aus demselben Betrieb kommen;
- c)
-
entweder
- i)
-
als unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter nach der ersten Verwendung vernichtet werden;
oder
- ii)
- vor dem Verladen von Tieren, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, gereinigt und desinfiziert und getrocknet bzw. trocknen gelassen werden.
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