Artikel 17 VO (EU) 2020/692

Allgemeine Anforderungen an Transportmittel für Landtiere

(1) Sendungen von gehaltenen Landtieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die für ihre Beförderung verwendeten Transportmittel:

a)
so gebaut sind, dass

i)
die Tiere nicht entweichen oder herausfallen können;
ii)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;
iii)
das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird;
iv)
im Falle von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln das Austreten von Federn vermieden oder minimiert wird;

b)
unmittelbar vor jedem Verladen von Tieren, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, mit einem von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -drittlandsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und sofort getrocknet oder trocknen gelassen wurden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Transport von Sendungen von Honigbienen und Hummeln, die für den Eingang in die Union bestimmt sind.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Hunden, Katzen und Frettchen, die als Heimtiere in Haushalten gehalten werden, aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat, wenn solche Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken nicht gemäß den Bedingungen des Artikels 245 Absatz 2 oder des Artikels 246 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt werden können.

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