Artikel 16 VO (EU) 2020/692
Ausnahmeregelung für die Umladung von Equiden in nicht gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten
Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 dürfen Sendungen von Equiden, die während des Transports in die Union in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang der jeweiligen Kategorie von Equiden gelistet ist, auf ein anderes Transportmittel umgeladen werden, nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- Der Transport der Tiere der Sendung in die Union erfolgte auf dem See- oder Luftweg;
- b)
- die Tiere der Sendung wurden zur weiteren Beförderung auf direktem Weg von dem ursprünglichen Transportmittel des Versands in ein anderes Transportmittel umgeladen;
- c)
-
während der Umladung
- i)
- wurden wirksame Schutzmaßnahmen gegen Vektoren der betreffenden Tierseuchen getroffen, und die Equiden sind nicht in Berührung mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus gekommen;
- ii)
- die Tiere der Sendung wurden unter unmittelbarer Aufsicht eines amtlichen Tierarztes auf direktem Weg und schnellstmöglich auf das zur weiteren Beförderung bestimmte Schiff oder Luftfahrzeug, das den in Artikel 17 festgelegten Anforderungen entsprechen muss, umgeladen, ohne dabei den Bereich des Hafens bzw. Flughafens zu verlassen;
- d)
- ein amtlicher Tierarzt hat bescheinigt, dass die Sendung den Anforderungen gemäß den Buchstaben a, b und c genügt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.