Artikel 15 VO (EU) 2020/692
Ausnahmeregelung für die Umladung von Landtieren, außer Equiden, in nicht gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten im Falle eines technischen Problems oder sonstiger unvorhergesehener Ereignisse
(1) Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 gestattet die zuständige Behörde den Eingang in die Union von Sendungen von Landtieren, außer Equiden, die in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren in die Union gelistet ist, von dem ursprünglichen Transportmittel des Versands zur weiteren Beförderung auf ein anderes Transportmittel umgeladen wurden, nur dann wenn die Umladung aufgrund eines technischen Problems oder eines sonstigen unvorhergesehenen Ereignisses, das zu logistischen Problemen während des Transports der Tiere in die Union auf dem See- oder Luftweg führte, erforderlich war, um die Beförderung zum Eingangsort in die Union zu gewährleisten, sofern
- a)
- der Eingang der Sendung von Tieren in die Union von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls aller Durchfuhrmitgliedstaaten bis zu ihrer Ankunft an ihrem Bestimmungsort in der Union genehmigt wurde;
- b)
-
die Umladung vollständig von einem amtlichen Tierarzt in dem Drittland oder Drittlandsgebiet beaufsichtigt wurde, um Folgendes sicherzustellen:
- i)
- es wurden wirksame Maßnahmen zum Schutz gegen Vektoren der betreffenden Tierseuchen eingeführt;
- ii)
- es wurden wirksame Maßnahmen getroffen, um direkten und indirekten Kontakt zwischen den für den Eingang in die Union bestimmten Tieren und anderen Tieren zu vermeiden;
- iii)
- es wurde weder Futter noch Wasser oder Einstreu aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren in die Union gelistet ist, in das zur weiteren Beförderung in die Union genutzte Transportmittel eingebracht;
- iv)
- die Tiere der Sendung wurden auf direktem Weg und schnellstmöglich auf das zur weiteren Beförderung in die Union bestimmte Schiff oder Luftfahrzeug, das den in Artikel 17 festgelegten Anforderungen entsprechen muss, umgeladen, ohne dabei den Bereich des Hafens bzw. Flughafens zu verlassen;
- c)
- die Tiersendungen sind von einer Erklärung der zuständigen Behörde desjenigen Drittlands oder Drittlandsgebiets, in dem die Tiere umgeladen wurden, begleitet, die Angaben zur Umladung enthält und in der bestätigt wird, dass entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung der unter Buchstabe b festgelegten Anforderungen getroffen wurden.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung gilt nicht für Sendungen von Honigbienen und Hummeln.
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