Artikel 14 VO (EU) 2020/692

Allgemeine Vorschriften für den Versand von Landtieren in die Union

(1) Sendungen von Landtieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Landtiere vom Zeitpunkt der Verladung am Herkunftsbetrieb zum Versand in die Union bis zum Zeitpunkt ihrer Ankunft in der Union nicht in Berührung mit Tieren der Sendung gekommen sind, die

a)
derselben Art angehören und nicht für den Eingang in die Union bestimmt sind;
b)
einer anderen, für dieselben Seuchen gelisteten Art angehören und nicht für den Eingang in die Union bestimmt sind;
c)
einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Sendungen, die auf dem Luft-, See-, Schienen- oder Straßenweg oder zu Fuß befördert werden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie nicht durch ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang der jeweiligen Art und Kategorie von Tieren in die Union und ihre vorgesehene Verwendung in der Union gelistet ist, transportiert oder dort ab- oder umgeladen wurden.

(3) In Absatz 1 genannte Sendungen, die — wenn auch nur streckenweise — auf dem Seeweg befördert werden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere bei Ankunft in der Union von einer der Veterinärbescheinigung beigefügten Erklärung begleitet sind, die vom Kapitän des Schiffs unterzeichnet wurde und folgende Angaben enthält:

a)
Auslaufhafen in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben;
b)
Ankunftshafen in der Union;
c)
Anlaufhäfen außerhalb des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets der Tiere oder der Zone derselben;
d)
Bestätigung der Einhaltung der folgenden Anforderungen während des Transports in die Union:

i)
die Tiere haben sich ausschließlich an Bord aufgehalten;
ii)
die Tiere sind an Bord nicht in Berührung mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus gekommen.

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