Artikel 23 VO (EU) 2020/692
Herkunftsbetrieb der Huftiere
(1) Sendungen von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung:
- a)
-
aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis, einschließlich gegebenenfalls des Hoheitsgebiets eines benachbarten Landes, keine der in Anhang VIII aufgeführten gelisteten Seuchen, für welche die Arten der für den Eingang in die Union bestimmten Huftiere gelistet sind, in den Bereichen und Zeiträumen gemeldet wurden, die in den folgenden Tabellen aufgeführt sind:
- i)
-
Tabellen in Anhang VIII Nummern 1 und 2 (für andere Huftiere als Equiden);
oder
- ii)
- Tabellen in Anhang VIII Nummern 3 und 4 (für Equiden);
- b)
- während des unter Buchstabe a genannten Zeitraums nicht in Berührung mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus gekommen sind.
(2) Was die Infektion mit Mycobacterium tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) betrifft, so dürfen Sendungen von Rindern, Schafen, Ziegen, Camelidae und Cervidae nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Herkunftsbetrieb der Tiere der Sendung den einschlägigen Anforderungen gemäß Anhang IX Nummer 1 entspricht.
(3) Was die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis betrifft, so dürfen Sendungen von Rindern, Ziegen, Schweinen, Camelidae und Cervidae nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Herkunftsbetrieb der Tiere der Sendung den einschlägigen Anforderungen gemäß Anhang IX Nummer 2 entspricht.
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