Artikel 41 VO (EU) 2020/692

Spezifische Präventionsmaßnahmen für Transportbehälter/Container für Geflügel

Sendungen von Geflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen in Transportbehältern/Containern transportiert wurden, die neben den Anforderungen gemäß Artikel 18 auch den folgenden Anforderungen entsprechen:

a)
Sie sind nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist;
b)
sie sind mit den Angaben für die betreffende Art und Kategorie von Geflügel gemäß Anhang XVI versehen;
c)
im Falle von Eintagsküken handelt es sich um zum ersten Mal verwendete, saubere Einwegbehälter.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.