Artikel 41 VO (EU) 2020/692
Spezifische Präventionsmaßnahmen für Transportbehälter/Container für Geflügel
Sendungen von Geflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen in Transportbehältern/Containern transportiert wurden, die neben den Anforderungen gemäß Artikel 18 auch den folgenden Anforderungen entsprechen:
- a)
- Sie sind nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist;
- b)
- sie sind mit den Angaben für die betreffende Art und Kategorie von Geflügel gemäß Anhang XVI versehen;
- c)
- im Falle von Eintagsküken handelt es sich um zum ersten Mal verwendete, saubere Einwegbehälter.
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