Artikel 40 VO (EU) 2020/692
Herkunftsbetrieb des Geflügels
(1) Sendungen von Zucht- und Nutzgeflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus Betrieben kommen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die mindestens genauso streng sind wie jene nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und für die Folgendes gilt:
- a)
- Ihre Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen;
- b)
- im Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten;
- c)
- in den Betrieben wurde mindestens in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.
(2) Sendungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus Betrieben kommen,
- a)
- in deren Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist;
- b)
- in denen mindestens in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt wurde.
(3) Sendungen von Eintagsküken dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung:
- a)
-
in Betrieben geschlüpft sind, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die mindestens genauso streng sind wie jene nach Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und für die Folgendes gilt:
- i)
- ihre Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen;
- ii)
- im Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten;
- b)
-
von Beständen stammen, die in Betrieben gehalten wurden, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die mindestens genauso streng sind wie jene nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und für die Folgendes gilt:
- i)
- ihre Zulassung war zum Zeitpunkt der Verbringung der Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, in die Brüterei nicht ausgesetzt oder aberkannt;
- ii)
- in dem Betrieb wurde mindestens in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.
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