Artikel 42 VO (EU) 2020/692
Eingang von Geflügel in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung”
(1) Sendungen von Zucht- und Nutzgeflügel, die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung folgenden Anforderungen genügen:
- a)
- Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;
- b)
-
sie wurden mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union in dem Herkunftsbetrieb oder einem Quarantänebetrieb unter der Überwachung eines amtlichen Tierarztes isoliert gehalten, wenn:
- i)
- keines der Tiere mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde;
- ii)
- kein Vogel außer den zu der Sendung gehörenden Tieren während des unter Ziffer i genannten Zeitraums in den Betrieb gelangt ist;
- iii)
- keinerlei Impfung vorgenommen wurde;
- c)
- sie wurden mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union bei serologischen Tests an Blutproben zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit negativ getestet, bei denen eine Infektion mit einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann.
(2) Sendungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel, die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von Beständen kommen, die
- a)
-
nicht gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden und mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union bei serologischen Tests an Blutproben zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit negativ getestet wurden, bei denen eine Infektion mit einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann;
oder
- b)
- mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union zwar gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, dabei jedoch kein Lebendimpfstoff verwendet wurde, und während der 14 Tage vor diesem Datum beim Virusisolationstest auf die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit an einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen oder Kotproben von mindestens 60 Tieren negativ getestet wurden.
(3) Sendungen von Eintagsküken, die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung:
- a)
- nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden;
- b)
-
aus Bruteiern geschlüpft sind, die von Beständen stammen, die den folgenden Anforderungen entsprechen:
- i)
-
sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;
oder
- ii)
-
sie wurden zwar gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft, dabei wurde jedoch ein inaktivierter Impfstoff verwendet;
oder
- iii)
- sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Sammlung der Eier mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;
- c)
- aus einer Brüterei stammen, durch deren Arbeitsmethoden sichergestellt ist, dass die Eier von Eintagsküken, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, nach Ort und Zeit völlig getrennt von Eiern bebrütet werden, die nicht den Anforderungen nach Buchstabe b entsprechen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.