Artikel 43 VO (EU) 2020/692

Identifizierung von Zucht- und Nutzlaufvögeln

Sendungen von Zucht- und Nutzlaufvögeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung individuell durch Halsmarken oder einen injizierbaren Transponder gekennzeichnet sind, die bzw. der

a)
den zweibuchstabigen Ländercode des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß der Norm ISO 3166 enthalten bzw. enthält;
b)
den Normen ISO 11784 und 11785 entsprechen bzw. entspricht.

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