Artikel 43 VO (EU) 2020/692
Identifizierung von Zucht- und Nutzlaufvögeln
Sendungen von Zucht- und Nutzlaufvögeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung individuell durch Halsmarken oder einen injizierbaren Transponder gekennzeichnet sind, die bzw. der
- a)
- den zweibuchstabigen Ländercode des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß der Norm ISO 3166 enthalten bzw. enthält;
- b)
- den Normen ISO 11784 und 11785 entsprechen bzw. entspricht.
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