Artikel 44 VO (EU) 2020/692

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an den Herkunftsbestand von Sendungen von Zucht- und Nutzgeflügel

Sendungen von Zucht- und Nutzgeflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von Beständen stammen, die den folgenden Anforderungen genügen:

a)
Die Bestände wurden nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;
b)
sofern die Bestände gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden,

i)
haben die zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe entweder

den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

oder

den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügt, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

ii)
müssen für die Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen übermittelt werden;

c)
die Bestände sind einem Seuchenüberwachungsprogramm unterzogen worden, das den Anforderungen nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 entspricht, und es wurde festgestellt, dass die Tiere nicht mit den folgenden Seuchenerregern infiziert sind und dass kein Anhaltspunkt für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern besteht:

i)
Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum und — im Falle der Art Gallus gallus — Mycoplasma gallisepticum;
ii)
Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Mycoplasma meleagridis und — im Falle der Art Meleagris gallopavo — Mycoplasma gallisepticum;
iii)
Salmonella pullorum und — im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella gallinarum;

d)
die Bestände werden in Betrieben gehalten, die im Falle einer Bestätigung einer Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben:

i)
der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet;
ii)
im Anschluss an die unter Ziffer i genannte Schlachtung bzw. Tötung des infizierten Bestands wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert;
iii)
im Anschluss an die unter Ziffer ii genannte Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf eine Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde;

e)
die Bestände werden in Betrieben gehalten, die im Falle einer Bestätigung von Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben:

entweder

i)
wurde der infizierte Bestand zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 60 Tagen am gesamten Bestand mit Negativbefund durchgeführt wurde;

oder

ii)
der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet, der Betrieb wurde gereinigt und desinfiziert und im Anschluss an die Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.