Artikel 45 VO (EU) 2020/692

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an den Herkunftsbestand von Sendungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel

Sendungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von Beständen stammen, die den folgenden Anforderungen genügen:

a)
Sie wurden nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;
b)
sofern sie gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden,

i)
hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass

die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

oder

die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügt, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

ii)
müssen für jede Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen übermittelt werden.

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