Artikel 35 VO (EU) 2020/692
Verbringung und Handhabung von für geschlossene Betriebe bestimmten Huftieren nach ihrem Eingang in die Union
Nach ihrem Eingang in die Union verbleiben die in Artikel 27 genannten Huftiere, die aus einem geschlossenen Betrieb in einem Drittland oder Drittlandsgebiet stammen, vor ihrer Verbringung in einen anderen geschlossenen Betrieb in der Union während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten in dem geschlossenen Bestimmungsbetrieb, es sei denn sie werden aus der Union ausgeführt oder zur Schlachtung verbracht.
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