Artikel 34 VO (EU) 2020/692

Tiergesundheitsanforderungen an in der Sendung enthaltene Huftiere hinsichtlich gelisteter Seuchen

Sendungen von Huftieren, die für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung die folgenden zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen erfüllen:

a)
Ihr Haltungszeitraum im geschlossenen Herkunftsbetrieb beträgt sechs Monate ohne Unterbrechung oder entspricht, wenn sie weniger als sechs Monate alt sind, dem Zeitraum seit der Geburt;
b)
sie dürfen nicht in Berührung mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus gekommen sein, und zwar

i)
während 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union oder, wenn die Tiere weniger als 30 Tage alt sind, seit ihrer Geburt;
ii)
während ihres Transports von dem zugelassenen geschlossenen Herkunftsbetrieb zum Ort des Versands in die Union;

c)
in Bezug auf die in der Tabelle in Anhang XII Teil C aufgeführten Seuchen:

i)
stammen die Tiere aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die während der in dieser Tabelle festgelegten Zeiträume seuchenfrei waren;

oder

ii)
sie erfüllen die jeweiligen zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang XII Teil D;

d)
sie dürfen nicht geimpft worden sein, wie in der Tabelle in Anhang XII Teil E vorgesehen;
e)
falls sie gegen Milzbrand und Tollwut geimpft wurden, hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets Angaben zum Datum der Impfung, zum verwendeten Impfstoff und zu möglichen Tests zum Nachweis einer schützenden Immunantwort gemacht;
f)
sie wurden mindestens zweimal innerhalb von 40 Tagen vor dem Tag des Versands in die Union gegen innere und äußere Parasiten behandelt.

Sofern die spezifischen Garantien nach Buchstabe c Ziffer ii eine Quarantänezeit in vektorgeschützten Räumlichkeiten in dem geschlossenen Betrieb vorsehen, haben diese Räumlichkeiten den Anforderungen von Anhang XII Teil F zu entsprechen.

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