Artikel 33 VO (EU) 2020/692

Tiergesundheitsanforderungen an geschlossene Herkunftsbetriebe der Huftiere hinsichtlich gelisteter Seuchen

Sendungen von Huftieren, die für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn der geschlossene Herkunftsbetrieb den folgenden Anforderungen hinsichtlich gelisteter Seuchen gerecht wird:

a)
Für den geschlossenen Herkunftsbetrieb der Huftiere wurde keine der in der Tabelle in Anhang XII Teil A aufgeführten gelisteten Seuchen während der Zeiträume gemeldet, die in dieser Tabelle für jene gelisteten Seuchen angegeben sind;
b)
für den Bereich in und um den geschlossenen Herkunftsbetrieb wurden keine der in der Tabelle in Anhang XII Teil B aufgeführten gelisteten Seuchen während der Zeiträume gemeldet, die in dieser Tabelle für jene gelisteten Seuchen angegeben sind.

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