Artikel 79 VO (EU) 2020/692

Ursprungsdrittland, -gebiet oder eine Zone derselben

(1) Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen oder erzeugt wurde, die aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben kommen, die den in Artikel 22 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen im Zusammenhang mit der Tiergesundheitsanforderung gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe a in die Union verbracht werden, wenn sie in Drittländern oder Gebieten gewonnen oder erzeugt wurden, in denen gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurde, sofern sie von Tieren gemäß den Tiergesundheitsanforderungen in Anhang II Teil 5 Kapitel I Nummer 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen wurden.

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