Artikel 80 VO (EU) 2020/692

Haltungszeitraum für Spendertiere

Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die

a)
vor dem Datum der Gewinnung in einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben verblieben sind, das bzw. die in Bezug auf die betreffende Art und Kategorie von Zuchtmaterial für den Eingang in die Union gelistet ist:

i)
bei Rindern, Schafen und Ziegen während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten;
ii)
bei Schweinen und Equiden während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten;

b)
während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung des Zuchtmaterials und während des Gewinnungszeitraums:

i)
in Betrieben gehalten wurden, die sich nicht in einer Sperrzone befinden, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A bei Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden oder einer für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten neu auftretenden Seuche eingerichtet wurde;
ii)
in einem einzigen Betrieb gehalten wurden, in dem keine für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevante Seuchen der Kategorie D gemeldet wurden;
iii)
nicht in Berührung mit Tieren aus in einer Sperrzone befindlichen Betrieben gemäß Ziffer i oder aus Betrieben gemäß Ziffer ii gekommen sind;
iv)
nicht im Natursprung eingesetzt wurden.

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