Artikel 78 VO (EU) 2020/692
Verbringung und Handhabung von für einen geschlossenen Betrieb oder einen Quarantänebetrieb bestimmten Hunden, Katzen und Frettchen nach ihrem Eingang in die Union
(1) Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen, die für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, verbleiben mindestens 60 Tage nach dem Datum ihres Eingangs in die Union in dem geschlossenen Bestimmungsbetrieb.
(2) Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen, die gemäß Artikel 77 Buchstabe b für den direkten Eingang in einen zugelassenen Quarantänebetrieb bestimmt sind, verbleiben dort für die folgenden Zeiträume:
- a)
-
Bei Nichteinhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus gemäß Artikel 76 Absatz 1: nicht weniger als 6 Monate ab dem Datum ihrer Ankunft;
oder
- b)
- bei Hunden, die nicht den Anforderungen in Bezug auf den Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Artikel 76 Absatz 3 entsprechen: 24 Stunden nach der Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang XXI Nummer 2.
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