Artikel 77 VO (EU) 2020/692

Ausnahmen für Hunde, Katzen und Frettchen, die für einen geschlossenen Betrieb oder einen Quarantänebetrieb bestimmt sind

Abweichend von Artikel 76 dürfen Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen, die nicht den Anforderungen in Bezug auf die Impfung gegen Tollwut und den Befall mit Echinococcus multilocularis entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen bestimmt sind für den direkten Eingang in:

a)
einen geschlossenen Betrieb;

oder

b)
einen zugelassenen Quarantänebetrieb im Bestimmungsmitgliedstaat.

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