Artikel 76 VO (EU) 2020/692

Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen

(1) Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen:

a)
Sie haben eine Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus erhalten, wobei folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)
die Tiere sind zum Zeitpunkt der Impfung mindestens 12 Wochen alt;
ii)
der Impfstoff entspricht den Anforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
iii)
am Tag des Versands in die Union sind seit Abschluss der Erstimpfungen gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus mindestens 21 Tage vergangen;
iv)
der Veterinärbescheinigung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i ist eine beglaubigte Abschrift der Impfdaten beigefügt;

b)
sie wurden einem gültigen Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Anhang XXI Nummer 1 unterzogen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Hunde, Katzen und Frettchen, die aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben stammen, welche in der Liste nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission(2) aufgeführt sind, ohne Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern in die Union verbracht werden.

(3) Sendungen von Hunden dürfen in einen Mitgliedstaat verbracht werden, dem der Status „seuchenfrei” für Echinococcus multilocularis zuerkannt wurde oder der über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für diese Krankheit verfügt, wenn die Tiere der Sendung gemäß Anhang XXI Teil 2 gegen den Befall damit behandelt wurden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109).

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