Artikel 75 VO (EU) 2020/692
Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder Zone derselben, aus dem bzw. der die Hunde, Katzen und Frettchen stammen
Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, in dem bzw. der Vorschriften über die Prävention und Bekämpfung von Infektionen mit dem Tollwut-Virus, einschließlich Vorschriften über die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus anderen Drittländern oder Drittlandsgebieten, gelten und wirksam umgesetzt werden, um das Infektionsrisiko für diese Tierarten zu minimieren.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.