Artikel 74 VO (EU) 2020/692

Identifizierung von Hunden, Katzen und Frettchen

(1) Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn jedes Tier der Sendung individuell durch einen injizierbaren Transponder — wie in Anhang III Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 aufgeführt — gekennzeichnet wurde, der von einem Tierarzt eingesetzt wurde und der den technischen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 entspricht.

(2) Entspricht der in Absatz 1 genannte injizierbare Transponder nicht den im selben Absatz genannten technischen Spezifikationen, stellt der für den Eingang in die Union zuständige Unternehmer ein Lesegerät zur Verfügung, das zu jeder Zeit die Überprüfung der individuellen Identifizierung des Tieres ermöglicht.

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