Artikel 73 VO (EU) 2020/692
Versand von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union
(1) Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Versand dieser Sendungen direkt vom Herkunftsbetrieb in die Union erfolgt ist, ohne dass sie durch andere Betriebe durchgeführt wurden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus mehr als einem Herkunftsbetrieb in die Union verbracht werden, wenn für die Tiere der Sendung in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben unter Einhaltung der nachstehenden Voraussetzungen ein einziger Auftrieb durchgeführt wurde:
- a)
-
Der Auftrieb wurde in einem Betrieb durchgeführt,
- i)
- der im Einklang mit Anforderungen, die mindestens ebenso streng sind wie die Anforderungen in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets für die Durchführung von Auftrieben von Hunden, Katzen und Frettchen zugelassen ist;
- ii)
- der über eine individuelle Zulassungsnummer verfügt, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets zugewiesen wird;
- iii)
- der von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -drittlandsgebiets für diesen Zweck gelistet ist, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;
- iv)
-
in dem für mindestens 3 Jahre aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben geführt werden:
- —
-
Herkunft der Tiere;
- —
-
Datum der Ankunft in der Sammelstelle und Datum des Versands von der Sammelstelle;
- —
-
Identifizierungscode der Tiere;
- —
-
Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs der Tiere;
- —
-
Registrierungsnummer der Transportunternehmer und der für die Zustellung bzw. die Abholung von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen zur bzw. von der Sammelstelle verwendeten Transportmittel;
- b)
- der Auftrieb an der Sammelstelle dauerte nicht länger als 6 Tage; dieser Zeitraum gilt als Teil des Zeitrahmens für die Probenahme zur Untersuchung vor dem Versand in die Union, sofern eine solche Probenahme gemäß der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben ist;
- c)
- die Tiere sind innerhalb von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt des Versands aus dem Herkunftsbetrieb in der Union angekommen.
(3) Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen, die aus einem Tierheim stammen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen aus einem Tierheim versandt wurden:
- a)
- das von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurde, die mindestens genauso streng sind wie die Anforderungen des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;
- b)
- das über eine individuelle Zulassungsnummer verfügt, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugewiesen wird;
- c)
- das von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -gebiets für diesen Zweck gelistet ist, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.
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