Artikel 72 VO (EU) 2020/692
Spezifische Pflichten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Bestimmungsorts der Sendungen von Honigbienen oder Hummeln:
- a)
- überwacht die in Artikel 71 Absatz 1 genannte Umsetzung vom Transportkäfig in neue Käfige;
- b)
- stellt sicher, dass alles Material gemäß Artikel 71 Absatz 2 von den Unternehmern an ein amtliches Labor gesandt wird;
- c)
- stellt sicher, dass das amtliche Labor nach Artikel 71 Absatz 2 Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass die Käfige, Pflegebienen und das Material nach Abschluss der im selben Artikel vorgesehenen Laboruntersuchung beseitigt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.