Artikel 72 VO (EU) 2020/692

Spezifische Pflichten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Bestimmungsorts der Sendungen von Honigbienen oder Hummeln:

a)
überwacht die in Artikel 71 Absatz 1 genannte Umsetzung vom Transportkäfig in neue Käfige;
b)
stellt sicher, dass alles Material gemäß Artikel 71 Absatz 2 von den Unternehmern an ein amtliches Labor gesandt wird;
c)
stellt sicher, dass das amtliche Labor nach Artikel 71 Absatz 2 Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass die Käfige, Pflegebienen und das Material nach Abschluss der im selben Artikel vorgesehenen Laboruntersuchung beseitigt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.