Artikel 71 VO (EU) 2020/692

Handhabung von Honigbienenköniginnen und Hummeln nach ihrem Eingang in die Union

(1) Nach ihrem Eingang in die Union dürfen Honigbienenköniginnen nur dann in örtliche Völker eingesetzt werden, wenn sie mit Genehmigung und gegebenenfalls unter direkter Aufsicht der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2 aus dem Transportkäfig in neue Käfige gesetzt wurden.

(2) Im Anschluss an die in Absatz 1 genannte Umsetzung in neue Käfige werden die Transportkäfige, Pflegebienen und alles Material, das die Honigbienenköniginnen aus dem Herkunftsdrittland begleitet hat, zur Untersuchung auf den Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina Tumida), einschließlich seiner Eier und Larven, sowie auf Anzeichen der Tropilaelapsmilbe an ein amtliches Labor gesandt.

(3) Von den Unternehmern, die Empfänger der Hummeln sind, sind der Transportbehälter/Container und das Verpackungsmaterial, der bzw. das die Hummeln aus dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet begleitet hat, zu vernichten, sie dürfen die Hummeln jedoch bis zum Ende der Lebensdauer des Volkes in dem Transportbehälter/Container halten, in dem sie in der Union eingetroffen sind.

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