Artikel 55 VO (EU) 2020/692
Anforderungen an den Herkunftsbetrieb der Sendung in Gefangenschaft gehaltener Vögel
Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Betrieb kommen, der den folgenden Anforderungen genügt:
- a)
- Der Betrieb wurde von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets als den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen nach Artikel 56 entsprechend zugelassen, und die Zulassung wurde nicht ausgesetzt oder aberkannt;
- b)
- dem Betrieb wurde von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets eine individuelle Zulassungsnummer zugewiesen, die der Kommission mitgeteilt wurde;
- c)
- Name und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs sind in einer Liste der Betriebe aufgeführt, die von der Kommission erstellt und veröffentlicht wird;
- d)
- in einem Umkreis von 10 km um den Betrieb, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten;
- e)
-
für Papageienvögel gilt Folgendes:
- i)
-
in dem Betrieb wurde in einem Zeitraum von mindestens 60 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union kein Fall von Chlamydiose der Vögel bestätigt, und falls ein Auftreten der Chlamydiose der Vögel während der letzten sechs Monate vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union in dem Betrieb bestätigt wurde, wurden die folgenden Maßnahmen ergriffen:
- —
-
infizierte und wahrscheinlich infizierte Vögel haben eine Behandlung erhalten;
- —
-
nach Abschluss der Behandlung wurden die Vögel in Laboruntersuchungen negativ auf die Chlamydiose der Vögel getestet;
- —
-
nach Abschluss der Behandlung wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert;
- —
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nach Abschluss der im dritten Gedankenstrich genannten Reinigung und Desinfektion sind mindestens 60 Tage vergangen;
oder
- ii)
- die Tiere wurden während 45 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union unter tierärztlicher Aufsicht gehalten und gegen Chlamydiose der Vögel behandelt.
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