Artikel 54 VO (EU) 2020/692

Spezifische Präventionsmaßnahmen für Transportbehälter/Container in Gefangenschaft gehaltener Vögel

Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen in Transportbehältern/Containern transportiert wurden, die neben den Anforderungen an Transportbehälter gemäß Artikel 18 auch den folgenden Anforderungen entsprechen:

a)
Sie sind nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist;
b)
sie sind mit den Angaben für die betreffende Art und Kategorie von Vögeln gemäß Anhang XVI versehen;
c)
sie werden zum ersten Mal verwendet.

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