Artikel 53 VO (EU) 2020/692

Anforderungen an die Identifizierung in Gefangenschaft gehaltener Vögel

Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung mit einer individuellen Identifizierungsnummer mittels eines verschlossenen Rings, der mindestens an einem Bein des Tieres befestigt wird und sichtbar, lesbar und unauslöschlich einen alphanumerischen Code anzeigt, oder mittels eines injizierbaren Transponders gekennzeichnet sind, der lesbar und unauslöschlich einen alphanumerischen Code anzeigt, welcher mindestens folgende Informationen enthält:

a)
den zwei- oder dreibuchstabigen Ländercode des Drittlands oder Gebiets, in dem sie zuerst gekennzeichnet wurden, gemäß der Norm ISO 3166;
b)
eine einmalige Seriennummer.

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