Artikel 56 VO (EU) 2020/692
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Zulassung, die Aufrechterhaltung der Zulassung und die Aussetzung, Aberkennung oder Wiedererteilung der Zulassung der Herkunftsbetriebe der Sendung in Gefangenschaft gehaltener Vögel
(1) Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus Betrieben kommen, die gemäß Artikel 55 von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiet zugelassen sind und die den folgenden Anforderungen gemäß Anhang XIX entsprechen:
- a)
- Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
- b)
- Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung;
- c)
- Nummer 3 in Bezug auf Aufzeichnungen;
- d)
- Nummer 4 in Bezug auf das Personal;
- e)
- Nummer 5 in Bezug auf den Gesundheitsstatus.
(2) Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus Betrieben kommen, die der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets unterstehen, der
- a)
- sicherstellt, dass die in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt werden;
- b)
- die Räumlichkeiten des Betriebs mindestens einmal jährlich besichtigt;
- c)
- die Kontrolltätigkeit des Betriebstierarztes und die Durchführung des jährlichen Seuchenüberwachungsprogramms überprüft;
- d)
- nachprüft, ob die klinischen Untersuchungen, die Fleischuntersuchungen und die Laboruntersuchungen der Tiere negative Befunde in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza, die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit und die Chlamydiose der Vögel ergeben haben.
(3) Die Zulassung eines Betriebs mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln wird ausgesetzt oder aberkannt, wenn der betreffende Betrieb die Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht mehr erfüllt oder wenn sich der Verwendungszweck geändert hat und der Betrieb nicht mehr ausschließlich für in Gefangenschaft gehaltene Vögel genutzt wird.
(4) Wird der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets ein Verdacht auf die hochpathogene Aviäre Influenza, eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit oder die Chlamydiose der Vögel gemeldet, wird die Zulassung des betreffenden Betriebs mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ausgesetzt, bis der Verdacht amtlich entkräftet ist. Nach Meldung des Verdachts werden die erforderlichen Maßnahmen zur Bestätigung oder Entkräftung des Verdachts sowie zur Vermeidung jeglicher Ausbreitung der Seuche im Einklang mit den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ergriffen.
(5) Wurde die Zulassung eines Betriebs ausgesetzt oder aberkannt, wird dem Betrieb die Zulassung dann wieder erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- die Seuche und der Infektionsherd wurden getilgt;
- b)
- in zuvor infizierten Betrieben wurde eine angemessene Reinigung und Desinfektion durchgeführt;
- c)
- der Betrieb erfüllt die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen.
(6) Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet sich verpflichtet hat, die Kommission über die Aussetzung, Aberkennung oder Wiedererteilung der Zulassung eines Betriebs in Kenntnis zu setzen.
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