Artikel 57 VO (EU) 2020/692
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel
Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen:
- a)
- Sie wurden nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;
- b)
- wenn sie gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, hat die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;
- c)
- sie wurden innerhalb eines Zeitraums von sieben bis vierzehn Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union einem Viruserkennungstest auf die hochpathogene Aviäre Influenza und die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen.
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