Artikel 58 VO (EU) 2020/692

Anforderungen an den Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung”

Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel der Arten der Hühnervögel (Galliformes), die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die in der Sendung enthaltenen Tiere:

a)
nicht gegen das Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden;
b)
mindestens 14 Tage lang vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union in dem Herkunftsbetrieb oder einem Quarantänebetrieb in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet unter der Überwachung eines amtlichen Tierarztes isoliert gehalten wurden, falls

i)
kein Vogel während der 21 Tage vor dem Datum des Versands der Sendung gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde;
ii)
kein Vogel außer den zu der Sendung gehörenden Tieren während dieses Zeitraums in den Betrieb verbracht wurde;
iii)
keinerlei Impfung in dem Betrieb vorgenommen wurde;

c)
während der 14 Tage vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union bei serologischen Tests an Blutproben zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit negativ getestet wurden, bei denen eine Infektion mit einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann.

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