Artikel 58 VO (EU) 2020/692
Anforderungen an den Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung”
Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel der Arten der Hühnervögel (Galliformes), die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die in der Sendung enthaltenen Tiere:
- a)
- nicht gegen das Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden;
- b)
-
mindestens 14 Tage lang vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union in dem Herkunftsbetrieb oder einem Quarantänebetrieb in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet unter der Überwachung eines amtlichen Tierarztes isoliert gehalten wurden, falls
- i)
- kein Vogel während der 21 Tage vor dem Datum des Versands der Sendung gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde;
- ii)
- kein Vogel außer den zu der Sendung gehörenden Tieren während dieses Zeitraums in den Betrieb verbracht wurde;
- iii)
- keinerlei Impfung in dem Betrieb vorgenommen wurde;
- c)
- während der 14 Tage vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union bei serologischen Tests an Blutproben zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit negativ getestet wurden, bei denen eine Infektion mit einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann.
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