Artikel 59 VO (EU) 2020/692

Anforderungen an die Verbringung in Gefangenschaft gehaltener Vögel nach ihrem Eingang in die Union

Nach ihrem Eingang in die Union werden Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel unverzüglich und auf direktem Weg zu einem nach Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassenen Quarantänebetrieb transportiert, wobei Folgendes gilt:

a)
Die Gesamtbeförderungsdauer vom Ort des Eingangs in die Union bis zum Quarantänebetrieb darf 9 Stunden nicht überschreiten;
b)
die für den Transport der Sendung zum Quarantänebetrieb verwendeten Fahrzeuge werden von der zuständigen Behörde so verplombt, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.

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