Artikel 60 VO (EU) 2020/692

Pflichten der Unternehmer von Quarantänebetrieben nach dem Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union

Die Unternehmer der in Artikel 59 genannten Quarantänebetriebe für in Gefangenschaft gehaltene Vögel:

a)
stellen in Gefangenschaft gehaltene Vögel mindestens 30 Tage lang unter Quarantäne;
b)
stellen bei Verwendung von Sentinelvögeln für die Untersuchungs-, Probenahme- und Testverfahren sicher, dass

i)
mindestens zehn Sentinelvögel in jeder Einheit des Quarantänebetriebs verwendet werden;
ii)
die Sentinelvögel mindestens 3 Wochen alt sind und nur einmal zu diesem Zweck verwendet werden;
iii)
die Sentinelvögel zu Identifikationszwecken entweder beringt oder anderweitig dauerhaft gekennzeichnet sind;
iv)
die Sentinelvögel ungeimpft sind und im Hinblick auf die hochpathogene Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit 14 Tage vor Beginn der Quarantäne als seronegativ befunden wurden;
v)
die Sentinelvögel innerhalb des zugelassenen Quarantänebetriebs vor Ankunft der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel im gemeinsamen Haltungsraum und so nah wie möglich bei den in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in einer Weise untergebracht sind, dass ein enger Kontakt zwischen den Sentinelvögeln und den Exkrementen der unter Quarantäne gestellten in Gefangenschaft gehaltenen Vögel sichergestellt ist;

c)
entlassen die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel nur mit schriftlicher Genehmigung eines amtlichen Tierarztes aus der Quarantäne.

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