Artikel 5 VO (EU) 2020/692
Pflichten der Unternehmer
(1) Die Unternehmer, die für den Eingang in die Union von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs der in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallenden Arten und Kategorien verantwortlich sind, führen die Sendungen der zuständigen Behörde in der Union zum Zwecke amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 vor und stellen sicher, dass die Sendungen den folgenden Anforderungen genügen:
- a)
- den in den Artikeln 3 und 4 sowie in den Artikeln 6 bis 10 festgelegten allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union;
- b)
- den für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und deren bzw. dessen vorgesehene Verwendung geltenden Tiergesundheitsanforderungen gemäß den Teilen II bis VI.
(2) Unternehmer, die für die Verbringung von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs der in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallenden Arten und Kategorien von ihrem Ort des Eingangs in der Union zu ihrem Bestimmungsort oder für die Handhabung dieser Sendungen nach ihrem Eingang in die Union verantwortlich sind, stellen sicher, dass die Sendungen
- a)
- mit Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 in die Union eingehen dürfen;
- b)
- den für die betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs geltenden Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung dieser Sendungen nach ihrem Eingang in die Union gemäß den Teilen II bis VI entsprechen;
- c)
- nicht für andere Zwecke verwendet werden, als jene, für die die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets die Bescheinigung für den Eingang in die Union ausgestellt hat.
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