Artikel 4 VO (EU) 2020/692

Datum der Bescheinigung von Sendungen

(1) Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Arten und Kategorien, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn ihre Bescheinigung für den Versand nicht vor dem Datum ausgestellt wurde, an dem das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone bzw. im Falle von Aquakulturtieren das Kompartiment derselben für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gelistet wurde.

(2) Sendungen von Tieren, Bruteiern und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone bzw. im Falle von Aquakulturtieren einem Kompartiment derselben dürfen ab dem Zeitpunkt, an dem sie die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Bruteiern und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union nicht mehr erfüllen, nicht mehr in die Union verbracht werden, es sei denn, dass dem gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben sowie den betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, Bruteiern und Erzeugnissen tierischen Ursprungs von der Union in der Liste spezifische Bedingungen zugewiesen wurden.

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