Artikel 3 VO (EU) 2020/692

Pflichten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

Die zuständige Behörde gestattet den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs der in den Teilen II bis VI genannten Arten und Kategorien, die zum Zwecke amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgeführt werden, in die Union, sofern

a)
die Sendungen

i)
im Falle von Landtieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus einem für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelisteten Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben kommen;
ii)
im Falle von Wassertieren aus einem für die betreffende Art und Kategorie von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben bzw. im Falle von Aquakulturtieren aus einem für diesen Zweck gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen;

b)
die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets bescheinigt hat, dass die Sendungen den folgenden Anforderungen genügen:

i)
den im vorliegenden Artikel, in Artikel 4 sowie in den Artikeln 6 bis 10 festgelegten allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union;
ii)
den für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und deren bzw. dessen vorgesehene Verwendung geltenden Tiergesundheitsanforderungen gemäß den Teilen II bis VI;

c)
die Sendungen von den folgenden Dokumenten begleitet werden, wobei die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets die erforderlichen Garantien im Hinblick auf die Einhaltung der unter Buchstabe b genannten Tiergesundheitsanforderungen gegeben hat:

i)
eine von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets speziell für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und deren bzw. dessen vorgesehene Verwendung ausgestellte Veterinärbescheinigung;
ii)
eine Erklärung und sonstige Dokumente, soweit gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlich.

Im Falle von Sendungen von Tieren und Bruteiern wurde die unter Ziffer i genannte Veterinärbescheinigung innerhalb von 10 Tagen vor dem Datum der Ankunft der Sendung an der Grenzkontrollstelle ausgestellt; bei der Beförderung per Schiff verlängert sich diese Frist von zehn Tagen jedoch um die Dauer der Beförderung auf dem Seeweg.

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