Artikel 6 VO (EU) 2020/692
Nationale Rechtsvorschriften und Tiergesundheitssysteme des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets
(1) Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet stammen, in dem
- a)
- gesetzlich vorgeschrieben ist, dass jeder Verdacht und jeder bestätigte Fall einer gelisteten Seuche gemäß Anhang I, die relevant ist für die in der Sendung enthaltenen gelisteten Tierarten bzw. für die gelisteten Herkunftstierarten des Zuchtmaterials bzw. der Erzeugnisse tierischen Ursprungs der Sendung, deren Eingang in die Union genehmigt worden ist, der zuständigen Behörde angezeigt und gemeldet werden muss;
- b)
- Systeme zur Feststellung neu auftretender Seuchen vorhanden sind;
- c)
-
Systeme vorhanden sind, mit denen sichergestellt wird, dass die Verfütterung von Spültrank keine Quelle für die gelisteten Seuchen gemäß Anhang I bei folgenden Tieren darstellt:
- i)
-
für den Eingang in die Union bestimmten Tieren;
oder
- ii)
-
den Tieren, von denen das für den Eingang in die Union bestimmte Zuchtmaterial gewonnen wird;
oder
- iii)
- den Tieren, von denen die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen werden, die für den Eingang in die Union bestimmt sind.
(2) Für den Eingang in die Union bestimmte Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, in dem bzw. in der diese Sendungen rechtmäßig in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen.
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