Artikel 114 VO (EU) 2020/692

Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Probenahmen und Untersuchungen bei Laufvögeln aus Bruteiern aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist

Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt während der in Artikel 112 Absatz 2 festgelegten Zeiträume sicher, dass Laufvögel, die aus Bruteiern geschlüpft sind, welche aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist,

a)
im Viruserkennungstest, der von der zuständigen Behörde mittels Kloakenabstrichen oder Kotproben eines jeden Laufvogels durchgeführt wird, auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit untersucht werden;
b)
für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” bestimmte Laufvögel zusätzlich zu den Anforderungen nach Buchstabe a jeweils auch einem serologischen Test auf die Newcastle-Krankheit durch die zuständige Behörde unterzogen werden;
c)
alle in den Untersuchungen nach den Buchstaben a und b negativ getestet wurden, bevor sie aus der Isolation freigegeben werden.

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