Artikel 117 VO (EU) 2020/692
Anforderungen an den Eingang in die Union von für geschlossene Betriebe bestimmten Sendungen von Zuchtmaterial von anderen als den in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Tieren
Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von anderen als den in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Tieren, die für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, dürfen in die Union verbracht werden, sofern:
- a)
- die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats eine Bewertung der möglichen Risiken des Eingangs dieses Zuchtmaterials für die Union vorgenommen hat;
- b)
- die Spendertiere, von denen dieses Zuchtmaterial gewonnen wurde, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem bzw. der der Eingang der jeweiligen Art und Kategorie von Tieren in die Union zulässig ist, was je nach Tierart entweder in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(1) oder vom Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 230 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt ist;
- c)
- die Spendertiere, von denen dieses Zuchtmaterial gewonnen wurde, aus einem Betrieb in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die in der von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats erstellten Liste aufgeführt ist und aus dem bzw. der der Eingang bestimmter Arten in die Union zugelassen werden kann;
- d)
- das Zuchtmaterial für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt ist, der nach Artikel 95 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen ist;
- e)
- das Zuchtmaterial auf direktem Weg zu dem unter Buchstabe d genannten geschlossenen Betrieb transportiert wird.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).
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