Artikel 116 VO (EU) 2020/692

Handhabung von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel nach ihrem Eingang in die Union und von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die aus diesen Eiern geschlüpft sind

Die Unternehmer des Bestimmungsbetriebs

a)
legen Bruteier in Gefangenschaft gehaltener Vögel, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, in gesonderte Brutapparate, einschließlich Schlupfabteilungen, ein, sodass sie von anderen Bruteiern getrennt sind;
b)
stellen sicher, dass die aus den in Artikel 115 genannten Bruteiern geschlüpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögel gemäß den Anforderungen der Artikel 59 bis 61 in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten werden.

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