Artikel 119 VO (EU) 2020/692

Anforderungen an Zuchtmaterial

Die in Artikel 117 genannten Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)
Die Sendungen werden so gekennzeichnet, dass folgende Informationen leicht festgestellt werden können:

i)
Datum der Gewinnung oder Erzeugung des betreffenden Zuchtmaterials;
ii)
Tierart und erforderlichenfalls Unterart sowie Identität der Spendertiere;
iii)
individuelle Zulassungsnummer des geschlossenen Betriebs, die den zweibuchstabigen ALPHA-2-Ländercode des Landes, in dem die Zulassung gewährt wurde, entsprechend der Norm ISO 3166-1 enthält;
iv)
alle anderen relevanten Informationen;

b)
der Transport erfolgt in einem Behälter, der

i)
vor dem Versand aus dem geschlossenen Betrieb von dem Betriebstierarzt, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, verplombt und nummeriert wurde;
ii)
vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert wurde oder ein Einwegbehälter ist;
iii)
mit einem kryogenen Stoff gefüllt wurde, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.

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