Artikel 119 VO (EU) 2020/692
Anforderungen an Zuchtmaterial
Die in Artikel 117 genannten Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- a)
-
Die Sendungen werden so gekennzeichnet, dass folgende Informationen leicht festgestellt werden können:
- i)
- Datum der Gewinnung oder Erzeugung des betreffenden Zuchtmaterials;
- ii)
- Tierart und erforderlichenfalls Unterart sowie Identität der Spendertiere;
- iii)
- individuelle Zulassungsnummer des geschlossenen Betriebs, die den zweibuchstabigen ALPHA-2-Ländercode des Landes, in dem die Zulassung gewährt wurde, entsprechend der Norm ISO 3166-1 enthält;
- iv)
- alle anderen relevanten Informationen;
- b)
-
der Transport erfolgt in einem Behälter, der
- i)
- vor dem Versand aus dem geschlossenen Betrieb von dem Betriebstierarzt, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, verplombt und nummeriert wurde;
- ii)
- vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert wurde oder ein Einwegbehälter ist;
- iii)
- mit einem kryogenen Stoff gefüllt wurde, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.
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