Artikel 119a VO (EU) 2020/692

Untersuchung von Sendungen von Zuchtmaterial vor dem Versand in die Union

Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen gemäß Artikel 117 dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen einer Sichtkontrolle und einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland oder -gebiet oder einer Zone derselben innerhalb eines Zeitraums von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union wie folgt durchgeführt wurden:

a)
eine Sichtkontrolle des Transportbehälters/Containers, um die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 119 zu überprüfen;
b)
eine Dokumentenprüfung der Daten, die von dem für die Tätigkeiten im geschlossenen Betrieb zuständigen Tierarzt des Betriebs übermittelt wurden, um sicherzustellen, dass

i)
die zu bescheinigenden Informationen durch die im geschlossenen Betrieb geführten Aufzeichnungen untermauert werden;
ii)
die gemäß Artikel 119 Buchstabe a auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung der Nummer entspricht, die in der Veterinärbescheinigung sowie auf dem Transportbehälter/Container angegeben ist, in dem das Material transportiert wird;
iii)
die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Teil III Titel 3 erfüllt sind.

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