Artikel 121 VO (EU) 2020/692

Anforderungen an die Behandlung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs

(1) Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen frische oder rohe Erzeugnisse, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse der Sendung gemäß den Titeln 3 bis 6 behandelt wurden.

Die im ersten Unterabsatz genannte Behandlung

a)
wurde für das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben und für die Art, von der die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen wurden, explizit von der Union in der Liste festgelegt;
b)
erfolgte in einem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie, von der die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen wurden, in die Union gelistet ist;
c)
erfolgte im Einklang mit den folgenden Anforderungen:

i)
den Anforderungen an risikomindernde Behandlungen von Fleischerzeugnissen gemäß Anhang XXVI,
ii)
den Anforderungen an risikomindernde Behandlungen von Milcherzeugnissen gemäß Anhang XXVII,
iii)
den Anforderungen an risikomindernde Behandlungen von Eiprodukten gemäß Anhang XXVIII.

(2) Nach Abschluss der in Absatz 1 vorgesehenen Behandlung werden die Erzeugnisse tierischen Ursprungs bis zu ihrer Verpackung so gehandhabt, dass eine Kreuzkontamination und damit möglicherweise einhergehende Tiergesundheitsrisiken vermieden werden.

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